Lieferkettengesetz ist im Januar in Kraft getreten Unternehmen müssen jetzt handeln

Mit dem neuen Lieferkettengesetz will der Gesetzgeber die Verantwortung für Lieferketten in Unternehmen verankern und damit angesichts komplexer Supply Chains Menschen- und Umweltrechte weltweit besser schützen. Auf Unternehmen kommt damit ein Paket neuer Verantwortlichkeiten mit Risikomanagement, Risikoanalyse sowie Sorgfaltspflichten wie Beschwerdeverfahren, Prävention und Abhilfe zu – samt Dokumentation und regelmäßiger Überprüfung.

Beitrag: Claus Drexl.

Mit dem Jahresbeginn ist das neue Lieferkettengesetz in Kraft getreten. Es soll als rechtlicher Rahmen den Schutz von Menschen- und Umweltrechten entlang globaler Lieferketten gewährleisten. Betroffen sind zunächst Unternehmen aller Branchen ab einer Mitarbeiteranzahl von 3000 Personen, im Januar 2024 müssen Unternehmen mit zwischen 1000 bis 3000 Mitarbeitern das Gesetz umsetzen. Später sieht eine Richtlinie der EU-Kommission vom Februar 2022 vor, dass auch Betriebe mit 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 150 Millionen Euro betroffen sein könnten. Nach dem Gesetz sind Unternehmen für die Lieferkette des eigenen Geschäftsbereichs und direkte Zulieferer verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich weiterhin auch auf die gesamte Lieferkette, wenn eine begründete Kenntnis erlangt wird, dass es zu konkreten Verstößen gekommen ist – etwa das Vorenthalten von Lohn, Diskriminierung oder Umweltverschmutzung.

Mit dem Gesetz soll die Verantwortung für die Lieferkette bei den Unternehmen verankert werden – in der Regel sind die direkten Zulieferer bekannt, doch die gesamte Lieferkette gleicht einer Blackbox. Für viele spielt die Herkunft von Rohstoffen noch eine untergeordnete Rolle, wobei es auch Betriebe gibt, die bereits heute ihre Lieferketten transparent machen und auf faire Herstellungsbedingungen achten. Unternehmen haben mit dem Gesetz nun verschiedene Sorgfaltspflichten zu erfüllen: Sie benötigen ein Risikomanagementsystem, welches eine Risikoanalyse als Fundament beinhaltet und aus deren Erkenntnissen entsprechende Maßnahmen aufgezeigt und abgeleitet werden können.

Das Lieferkettengesetz bedeutet Mehraufwand für Unternehmen.
Für Unternehmen ist die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen mit Aufwand und Kosten verbunden. Gerade die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten stellen eine Herausforderung in den Unternehmen dar: Während Konzerne und Großunternehmen in der Regel über genügend Ressourcen verfügen, fehlt kleineren Unternehmen Know-how, Personal oder die finanziellen Mittel, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Betriebe müssen Ressorts Zuständigkeiten zuweisen oder einen Umweltschutz- bzw. Menschenrechtsbeauftragten analog dem Datenschutzbeauftragten der DSGVO installieren, der das Thema verantwortet.

Kommen sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können Bußgelder verhängt werden, die bis zu acht Millionen Euro oder für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen können. Weiterhin ist es möglich, bei einer Geldbuße ab 175.000 Euro von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden. Kontrolliert wird die Einhaltung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die im Gesetz verankerte Berichtspflicht.

Die Risikoanalyse.
Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen beginnt mit einer Risikoanalyse. Sie erschafft den Überblick über alle Geschäftsbereiche und die Lieferkette durch eine Bestandsaufnahme. Dafür wird über Branchen und Länder hinweg ein Lieferantennetzwerk aufgestellt. Risiken werden erfasst, gewichtet und priorisiert. Die Risikoanalyse gibt damit Hinweise auf die mögliche Schadenshöhe und deren Eintrittswahrscheinlichkeit. Notwendig ist eine jährliche Wiederholung bzw. eine anlassbezogene Analyse, wenn das Unternehmen Kenntnis über entsprechende Verstöße erhalten hat. Erkenntnisse aus den anderen Sorgfaltspflichten fließen in die Risikoanalyse ein.

Abhilfemaßnahmen.
Werden Vergehen gegen Menschen- und Umweltrechte bekannt, muss ein Unternehmen dagegen vorgehen. Im eigenen Geschäftsbereich im Inland muss die ergriffene Abhilfemaßnahme die Verletzung beenden. Ist ein direkter Zulieferer betroffen, sollte zunächst der Versuch unternommen werden, das Problem zu beheben, etwa durch Verhandlungen, Hilfsangebote wie Schulungen oder vertragliche Vereinbarungen. Kann die Verletzung nicht absehbar beendet werden, muss ein Konzept mit Zeitplan und Maßnahmen erarbeitet und mit dem Zulieferer umgesetzt werden. Sollte es nicht möglich sein, ein solches Konzept zu erarbeiten und beim Lieferanten erfolgreich durchzusetzen, gibt es bei der BAFA entsprechende Möglichkeiten die Geschäftsbeziehungen trotzdem aufrecht zu erhalten. Auch die Abhilfemaßnahmen werden jährlich oder anlassbezogen überprüft.

Beschwerdeverfahren.
Das Beschwerdeverfahren eröffnet für Hinweisgeber die Möglichkeit, auf Risiken und Verletzungen im Betrieb, bei direkten und mittelbaren Zulieferern hinzuweisen, so dass ein Unternehmen Kenntnis über Verstöße erlangen kann. Das Angebot muss niederschwellig sein, die Informationen also klar und verständlich vorliegen. Ziel ist es, dass das Verfahren hilft, Verstöße und damit verbundene Schäden zu vermeiden. Das Beschwerdeverfahren wird jährlich und anlassbezogen überprüft.

Präventionsmaßnahmen.
Unternehmen sind außerdem angehalten im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern präventive Maßnahmen einzuleiten. Für Sie bedeutet das die Verankerung einer Grundsatzverpflichtung sowie die Entwicklung und Implementierung geeigneter Einkaufspraktiken, um Risiken von vorneherein zu minimieren, sowie entsprechende Verpflichtungen bei der Ausgestaltung der Verträge. Außerdem sind Schulungen und Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der Menschenrechtsstrategie vorgesehen.

Ein Vorgehen besteht darin, bei der Wahl der unmittelbaren Zulieferer auf die Gewährleistung von Menschenrechten und Umweltschutz zu achten. Unternehmen können vom Zulieferer in diesem Fall eine vertragliche Zusicherung einholen und ihn für die Bereitstellung einer Risikoanalyse verpflichten, was seine Supply Chain offenlegt. Eine Überprüfung kann über Fragelisten oder Vor-Ort-Besuche erfolgen. Auch die Präventionsmaßnahmen unterliegen einer regelmäßigen Prüfung.

Dokumentations- und Berichtspflicht.
Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie abgeben: Sie beschreibt, wie das Unternehmen seinen gesetzlichen Pflichten – von der Risikoanalyse bis zum Beschwerdeverfahren – nachkommt. Risiken und ihre Priorisierung werden dargestellt und auch die Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer formuliert. Darüber hinaus besteht eine fortlaufende, interne Dokumentationspflicht – sie dient als informatorische Grundlage für die Durchsetzung der Sorgfaltspflicht durch die Behörde. Unternehmen müssen hierzu einer externen Berichtspflicht nachkommen. Darin legen sie unter anderem dar, wie Risiken ermittelt und priorisiert werden, welche Maßnahmen getroffen wurden und wie ihre Wirksamkeit bewertet wird. Externe Berichte werden veröffentlicht; die vergangenen sieben Geschäftsjahre ab 2023 müssen offengelegt werden.

Mit externer Hilfe die gesetzlichen Pflichten umsetzen.
Nun wissen Unternehmen zwar, dass das Gesetz kommt, kennen aber den Schwerpunkt des Gesetzgebers nicht. Eine Handreichung des BAFA klärte zwar einige Fragen, die Unklarheit ist aber dennoch groß. Der Logistik-Spezialist C-P-S Group kann Unternehmen mit einem neuen Dienstleistungsangebot befähigen, den Anforderungen aus dem Gesetz gerecht zu werden. Aus dem Angebot in Form eines umfassenden Baukastenmodells können Betriebe ihre Bedarfe gezielt decken: Die C-P-S Group bietet Ihnen Schulungen für Menschenrechtsbeauftragte und Workshops für den eigenen Geschäftsbereich an. Die C-P-S Group wird Sie bei der Risikoanalyse unterstützen und eine Bestandsaufnahme der Lieferkette durchführen.

Fazit:
Menschenrechtsverletzungen oder ein nachlässiger Umweltschutz: Deutsche Unternehmen werden vom neuen Lieferkettengesetz in die Pflicht genommen, diese im eigenen Geschäftsbereich und bei den direkten Zulieferern zu unterbinden. Dafür sind zahlreiche Sorgfaltspflichten vorgesehen, die in einem Risikomanagementsystem abgebildet werden. Ihre Umsetzung ist gerade für kleinere oder mittelgroße Betriebe mit Aufwand verbunden – die C-P-S Group kann Sie dabei unterstützen. (RED)

Quelle: LOGISTIK express Journal 1/2023

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